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Was kostet die Grundsteuererklärung?

Nachfolgend finden Sie einige Preisbeispiele - unsere Gebühren bewegen sich grundsätzlich im unteren Drittel der Gebühr nach Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) und sind somit deutlich günstiger als die übliche "Mittelgebühr".

 

Wie berechnet sich die Gebühr für die Grundsteuererklärung genau?

Die Erstellung der Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert darf nach den gesetzlichen Vorgaben nicht nach einen Pauschalpreis abgerechnet werden. Stattdessen sind die Gebühren nach einer Tabelle der Steuerberater-Vergütungsverordnung zu ermitteln. Dies hat den Vorteil, dass bei der Abrechnung angemessene Gebühren sichergestellt sind und es nicht zu einer "bösen Überraschung" mit Erhalt der Rechnung kommt!

Die Gebühr richtet sich nach:

  • dem sog. Gegenstandswert (= Grundsteuerwert),
  • der Anwendung eines "Zwanzigstel-Satzes" für die Tätigkeit sowie
  • der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.

Im Falle der Grundsteuererklärung sind 1/20 bis 9/20 des Satzes aus der Gebührentabelle die zulässigen Gebühren (§ 24 Abs. 1 Nr. 11 a StBVV).

Unsere Gebühren für die Erstellung richten sich nach dieser gesetzlichen Verordnung. Da wir eine Vielzahl von Erklärungen erstellen werden, bieten wir grundsätzlich eine Gebühr im unteren Drittel dieses Gebührenrahmens an, d.h. wir berechnen 1/20 bis 3/20 der Gebühr nach Tabelle, je nach Komplexität der Erklärung.

Wenn wir beispielsweise Ermittlungen hinsichtlich der Bodenrichtwerte oder der Flurstücke vornehmen, wird unsere Tätigkeit umfangreicher. Falls Sie alle Informationen zur Verfügung stellen, werden wir regelmäßig eine Gebühr im unteren Bereich der Vergütungsverordnung abrechnen.

Wir berücksichtigen auch, wenn Sie mehrere Feststellungserklärungen von uns einreichen lassen. Dies vereinfacht die Kommunikation und erleichtert die Tätigkeit. Daher werden sich die Gebühren dann regelmäßig reduzieren!

Beispiele:

Die Gebühren richten sich nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 a StBVV i.V.m. Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle).

Wiese in Brandenburg, ca. 4 Hektar - Gegenstandswert: 25.000 €
Volle Gebühr lt. Tabelle: 806 €

Unsere Gebühr bei einfacher Tätigkeit: 806 € x 1/20 = 40,30 € zzgl. Umsatzsteuer
Unsere Gebühr bei umfangreicher/schwieriger Tätigkeit: 806 € x 3/20 = 120,90 € zzgl. Umsatzsteuer

 

Einfamilienhaus in Sachsen-Anhalt - Gegenstandswert: 100.000 €
Volle Gebühr lt. Tabelle: 1.593 €

Unsere Gebühr bei einfacher Tätigkeit: 1.593 € x 1/20 = 79,65 € zzgl. Umsatzsteuer
Unsere Gebühr bei umfangreicherer/schwieriger Tätigkeit: 1.593 € x 3/20 = 238,95 € zzgl. Umsatzsteuer

 

Eigentumswohnung in München - Gegenstandswert: 500.000 €
Volle Gebühr lt. Tabelle: 3.051 €

Unsere Gebühr bei einfacher Tätigkeit: 3.051 € x 1/20 = 152,55 € zzgl. Umsatzsteuer
Unsere Gebühr bei umfangreicherer/schwieriger Tätigkeit: 3.051 € x 3/20 = 457,65 € zzgl. Umsatzsteuer

Unsere Gebühr berechnet sich aus dem Grundsteuerwert (= Gegenstandswert). Da wir diesen erst bei der Anfertigung Ihrer Steuererklärung ermitteln, können wir Ihnen im Voraus nicht den exakten Preis unserer Steuerberatungsleistung nennen. Auch der Umfang der Tätigkeit ist uns im Voraus nicht bekannt. Die Beispiele geben Ihnen einen Anhaltspunkt für die Höhe der Gebühren.

Wir versprechen Ihnen die Erstellung der Grundsteuererklärung durch Steuerberater zum günstigen Preis!

Welche Vorteile hat die Beauftragung des Steuerberaters?

Der Grundsteuerwert wird für die Festsetzung der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer maßgeblich sein. Es ist daher für die Höhe der künftigen Zahlungen wichtig, den Wert korrekt festsetzen zu lassen. Wenn der Grundsteuerwert fehlerhaft ist, kann dieser nur nach Erhalt des Feststellungsbescheides angefochten werden. Es wird nicht möglich sein, gegen die jährlichen Grundsteuerbescheide der Gemeinden vorzugehen und den Grundsteuerwert in diesem Zusammenhang erneut überprüfen zu lassen.

Sie sollten daher sicherstellen, dass Ihre Grundsteuererklärung richtig ist. Lassen Sie sich von Steuerberatern unterstützen!

Es ist des Weiteren vorgesehen, dass Grundsteuererklärungen elektronisch abzugeben sind. Hierfür benötigen Sie grundsätzlich eine Registrierung im sog. Elster-Portal der Finanzverwaltung. Eine solche Registrierung ist nicht erforderlich, wenn Sie uns beauftragen.