Neue Grundsteuer - was muss ich tun?
Als Steuerpflichtiger sind Sie verpflichtet, eine „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ abzugeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 228 BewG). Steuerpflichtiger ist derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Dies ist in grundsätzlich der Eigentümer. Wird der Erklärungspflicht nicht nachgekommen, droht der Gesetzgeber mit Bußgeldern von bis zu 25.000 €.
In den einzelnen Bundesländern werden die Eigentümer in unterschiedlicher Weise dazu aufgefordert, Grundsteuererklärungen einzureichen. In einigen Bundesländern erfolgt dies lediglich durch öffentliche Bekanntmachung, andere Bundesländer werden die Steuerpflichtigen individuell anschreiben. In allen Fällen werden die Aufforderungen im Zeitraum März 2022 und Juni 2022 ergehen.
Sie sind dann verpflichtet, zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung bei den Finanzbehörden einzureichen. Diese Erklärung muss elektronisch über das Elster-Portal der Finanzverwaltung übermittelt werden. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, kann dieser die Übermittlung für Sie übernehmen. Sie benötigen in diesem Falle keinen eigenen Elster-Zugang.
An uns können Sie Ihre Unterlagen auch gerne per E-Mail oder per Post senden und uns mit der Erstellung der Erklärung beauftragen. Wir übernehmen Ihre Erklärungspflicht als Steuerberater. Sie erhalten die Bestätigung, dass eine ordnungsgemäße Übermittlung erfolgte.
Wenn Sie eine Erstellung der Erklärung unsererseits wünschen, senden Sie uns folgende Unterlagen gerne per Post oder E-Mail:
- Persönliche Daten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon)
- Beauftragung: Download
- ggf. Kopie des Grundbuchauszugs, Kaufvertrag oder weitere hilfreiche Unterlagen bzgl. des Grundstücks
Sie können auch gerne das folgende Formular für die Beauftragung verwenden: Grundsteuererklärung per Post
Als Steuerberater sind wir der Berufsordnung verpflichtet. Wir rechnen unsere Gebühren nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) ab und bewegen uns im unteren bis mittleren Rahmen, je nach Schwierigkeit und Umfang des Sachverhaltes. Wir erstellen Ihre Steuererklärung ab 47,95 € inklusive Beratung!
Welche Bescheide erhalte ich?
Sie erhalten als Grundstückseigentümer nach einer Hauptfeststellung den Feststellungsbescheid vom Finanzamt. Dieser Bescheid beinhaltet den Grundsteuerwert, also den vom Finanzamt festgesetzten Wert des Grundstücks, sowie die Steuermesszahl und den Steuermessbetrag.
Jede einzelne Feststellung dieses Bescheides kann separat angefochten werden. Wenn Sie bspw. mit der Steuermesszahl einverstanden sind, mit dem Grundsteuerwert jedoch nicht, müssten Sie sich nur gegen den Grundsteuerwert wenden.
Mit diesen Bescheiden ist nach Oktober 2022 zu rechnen. Einige Bundesländer haben bereits darüber informiert, dass die Bescheide erst in den Jahren 2023 und 2024 ergehen werden.
Zum Jahreswechsel 2024/2025 versenden die Gemeinde dann den Grundsteuerbescheid. Dieser informiert, wie viel Grundsteuer der Steuerpflichtige zahlen muss. Der Bescheid ermittelt lediglich die Grundsteuer auf Grundlage der zuvor festgestellten Werte und den von den einzelnen Gemeinden festgelegten Hebesätzen. Daher ist es wichtig, dass zuvor der Grundsteuerwert korrekt festgesetzt wurde. Dieser müsste bei einer fehlerhaften Berechnung auch angefochten werden.
Da der Grundsteuerwert für mindestens sieben Jahre maßgeblich ist (er wird jedes Jahr bei der zu zahlenden Grundsteuer zugrunde gelegt), empfehlen wir, sich durch qualifizierte Steuerberater unterstützen zu lassen.
Ändert sich die Höhe der Grundsteuer?
Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, prüfen die Kommunen, ob und inwieweit sie ihre Hebesätze anpassen werden. Grundsätzlich soll die neue Grundsteuer „aufkommensneutral“ gestaltet werden, d.h. die meisten Hauseigentümer sollen nicht mehr bezahlen als bisher. In der Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz heißt es: „Nicht beabsichtigt ist eine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens. An die Gemeinden wird daher appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen […]“.
Ob dies allerdings tatsächlich der Fall sein wird, kann erst im Jahr 2025 mit Sicherheit gesagt werden.