Grundsteuerreform 2022
Bereits seit vielen Jahren ist bekannt, dass die Grundsteuer dringend reformiert werden muss. Denn aktuell wird die Grundsteuer noch aus Werten ermittelt, die aus den Jahren 1964 oder 1935 stammen.
Bis die Politik tätig wurde, musste allerdings erst das Bundesverfassungsgericht das derzeit gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklären. Im April 2018 erklärte das oberste deutsche Gericht bereits das derzeit gültige System der Grundsteuer für unrechtmäßig. Nun werden im Jahr 2022 alle Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Grundbesitzwerte (zukünftig: Grundsteuerwerte) neu festsetzen zu lassen.
Bisher berechnete sich die Grundsteuer auf Basis eines Einheitswertes, den die Finanzämter für das jeweilige Grundstück aufgrund der Wertverhältnisse in 1964 bzw. 1935 gesondert feststellten. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so berechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an.
Ursprünglich war vorgesehen, dass alle sechs Jahre neue Einheitswerte im Rahmen einer sogenannten Hauptfeststellung ermittelt werden sollten. Solch eine Hauptfeststellung erfolgte jedoch zuletzt 1964. In den neuen Bundesländern werden sogar noch Feststellungen aus dem Jahr 1935 zugrunde gelegt. Seither änderten sich die Einheitswerte kaum. Dies führte dazu, dass beispielsweise ein Grundstück mit einem Haus, dass im Jahr 2015 neu errichtet wurde, genauso bewertet wurde, wie ein Objekt das 1980 errichtet wurde und sich auch noch im Ausstattungszustand des Baujahres befand. Ein höherer Wert aufgrund der modernen Ausstattung des Gebäudes blieb bislang unberücksichtigt.
Die erheblichen Wertverzerrungen waren für das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptabel. Daher stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt, wenn für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfallen. Die Richter erklärten die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig.
Gleichzeitig verpflichteten die Richter den Gesetzgeber die Grundsteuer, eigentlich bereits bis Ende 2019, neu zu regeln. Dennoch darf die Grundsteuer weiter nach dem bisherigen Verfahren erhoben werden, bis die Neuregelung in Kraft tritt.
Stichtag für die Neubewertung ist der 1. Januar 2022. Das bedeutet, dass die Finanzämter auf Grundlage einer Grundsteuererklärung den Wert ermitteln, den der Grundbesitz am 1. Januar 2022 hatte. Auf Basis der erklärten Werte wird in den Jahren ab 2025 die Grundsteuer ermittelt. Zukünftig soll dann alle sieben Jahre eine Neubewertung stattfinden, d.h. der nächste Stichtag wäre dann der 1. Januar 2029.
Die Reform ist dringend notwendig. Sie stellt jedoch zahlreiche Eigentümer von Grundbesitz vor die Herausforderung, zusätzliche Steuererklärungen im Jahr 2022 einzureichen. Da die aktuell deklarierten Werte für die zukünftige Grundsteuer für viele Jahre maßgeblich sind, empfehlen wir die Abgabe der Erklärungen in die Hände von qualifizierten Steuerberatern zu geben.